Vereinsstatuten

 

Statuten des “Radfahrerclubs Röthis”

 

 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen “Radfahrerclub Röthis”
  • Er hat seinen Sitz in Röthis und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Radsportes und geselliges Zusammenwirken unter seinen Mitgliedern, sowie mit anderen Vereinen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
  • Als ideelle Mittel dienen

 

  1. Betreuung und Training der Saalradsportler,
  2. Durchführung von Wanderfahrten,
  3. Durchführung von Veranstaltungen,
  4. Förderung der Geselligkeit;

 

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen,
  3. Spenden

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen

 

  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert

 

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

  • Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres

Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

  • Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

 

  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzu- nehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das active und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern

 

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung

 

  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu

 

  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalver- sammlung, sind die Rechnungsprüfer

 

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außer- ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe

 

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins ),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G., § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

 

binnen vier Wochen statt.

 

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch den außerordentlichen Generalver- sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung

 

zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c ) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).

 

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail

 

  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden

 

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

 

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außer- ordentliche Mitglieder sowie Saalradsportler;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

 

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie 4 Beiräten.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
  • Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
  • Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelner seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereintsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Tätigkeiten.

 

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
  • 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des /der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern un Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt

 

  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

 

  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

  • Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stellen des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung

 

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu

 

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff

 

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit

 

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehöres bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen- mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

 

beschlossen werden.

 

  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist

– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

 

 

Röthis, 23. Juni 2006